I. Name und Sitz des Vereins

Art. 1

Unter dem Namen Gewerbe Bülach besteht mit Sitz in Bülach ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein kann Mitglied anderer Verbände oder Vereine werden, sofern diese den Interessen des Gewerbe Bülach dienen werden.

II. Vereinszweck

Art. 2

Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Gewerbetreibenden. Er fördert die Vernetzung der Mitglieder.

III. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein Gewerbe Bülach besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Freimitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

d) Passivmitgliedern

Art. 4

a) Aktivmitglied des Vereins kann werden, wer

  • ein Handwerk selbständig ausübt
  • Inhaber oder Geschäftsführer eines Dienstleistungs- oder sonstigen gewerblichen Betriebes ist
  • Inhaber oder Geschäftsführer eines Ladengeschäftes, oder
  • in anderer Weise mit dem Gewerbe verbunden ist.

b) Freimitglied ist

  • ein Vorstandsmitglied. Ein Freimitglied ist vom Jahresbeitrag befreit.

c) Ehrenmitglied kann werden, wer

  • sich in ganz aussergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat und von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

d) Passivmitglied kann

  • eine Privatperson sein, die lange Zeit aktiv im Verein tätig war. Sie ist befreit von Solidaritäts- und Direktnutzerbeitrag und bezahlt einen reduzierten Jahresbeitrag.

Art. 5

Die Mitgliedschaft kann mit schriftlichem Gesuch von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Eintritt während des Kalenderjahres ist der Mitgliederbeitrag pro rata geschuldet.

Art. 6

Jedes Mitglied, ausser Passivmitglieder, haben an der Generalversammlung eine Stimme.

Art. 7

Wer in den Verein Gewerbe Bülach eintritt, unterzieht sich dessen Statuten, Reglementen und Generalversammlungs-Beschlüssen. Der Jahresbeitrag wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt. Er besteht aus Jahresbeitrag und Direktnutzerbeitrag.

Art. 8

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Bei freiwilligem Austritt auf das Ende eines Geschäftsjahres. Der Austritt muss 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich gemeldet werden. Bei Austritt bleibt der Jahresbeitrag für das laufende Jahr geschuldet.
  2. Durch Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  3. Durch Ausschluss. Dieser kann durch Antrag an der Generalversammlung beschlossen werden. Der beschlossene Ausschluss hat sofortige Wirkung.

IV. Organisation

Art. 9

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren
  • Vom Vorstand beauftragte Organisationskomitees für bestimmte Anlässe und Aufträge.

A. Die Generalversammlung

Art. 10

Die ordentliche Generalversammlung findet bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 20 Tage vorher durch Zustellung der Traktandenliste an die Mitglieder einberufen.

Art. 11

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand, oder durch den Vorstand auf schriftliches Begehren von mindestens zehn Mitgliedern, einberufen. Die Einladung und Traktandenliste ist den Mitgliedern ebenfalls 20 Tage im Voraus zuzustellen.

Art. 12

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
c) Abnahme der Jahres- und Nebenrechnungen
d) Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe
e) Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Sanktionen oder Ablehnung von Mitgliederaufnahmen und -austritten
h) Änderung der Statuten i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
k) Sanktionierung von Untergruppen
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern
m) Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins

Art. 13

Anträge und Anfragen der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, dieselben an der Generalversammlung vorzubringen.

Art. 14

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 15

In allen Fällen entscheidet, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Art. 16

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht die Mehrheit der Anwesenden geheime Stimmabgabe verlangt. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

Art. 17

Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben die Mitglieder, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.

B. Der Vorstand

Art. 18

Der Vorstand besteht aus 4 – 7 Mitgliedern, die nominale Besetzung und die Aufteilung der Ressorts wird vom Vorstand bestimmt. Eines der Vorstandsmitglieder ist Vizepräsident.

Der Vorstand besteht aus:

  • Präsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • 1 – 3 Beisitzer

Der Vorstand fungiert als Repräsentant des Gewerbes Bülach und als Dienstleister für den Verein. Für alle kleineren und grösseren Aufgaben des Vereins sucht der Vorstand die jeweils motivierten und verfügbaren Mitglieder. Er vertritt den Verein nach aussen und beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

Art. 19

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder wird auf 3 Jahre festgelegt. Der Präsident kann nach zwei Amtsperioden jeweils jährlich wieder gewählt werden. Bei den übrigen Vorstandsmitgliedern gilt bei Wiederwahl die einjährige Amtsdauer. Der Präsident, der Aktuar und der Kassier werden namentlich gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder werden en globo gewählt.

Art. 20

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident Stichentscheid.

Art 21

Die Vorstandsmitglieder zeichnen bei rechtsverbindlichen Ausfertigungen kollektiv zu zweien, wobei eine Unterschrift stets vom Präsident oder Vizepräsident stammen muss. Gegenüber Finanzinstituten zeichnen der Aktuar sowie ein Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.

C. Die Rechnungsrevisoren

Art. 22

Von der Generalversammlung werden zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Rechnungsrevisoren ist möglich. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung durch eine der Vereinsrechnung angepassten Revision und erstatten der ordentlichen Generalversammlung darüber schriftlich Bericht.

V. Rechnungsabschluss

Art. 23

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Rechnung ist auf das Jahresende abzuschliessen.

VI. Statutenrevision, Auflösung des Vereins

Art. 24

Für Statutenrevisionen sind zwei Drittel der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 25

Die Auflösung des Vereins ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung möglich. Dieser Beschluss ist ausserdem nur dann rechtskräftig, wenn dieser durch Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgt. Art. 26 Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens ist anlässlich der Auflösung des Vereins zu beschliessen.

VII. Schiedsgericht

Art. 27

Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden endgültig durch ein aus drei am betreffenden Anstand unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt. VIII. Schlussbestimmung

Art. 28

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.

Bülach, 23.03.2017

Gewerbe Bülach

Stefan Hutter

Andreas Nievergelt

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